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Ausgabe Nr. 05/2010: Unfallversicherung muss nicht immer leisten

Sommer, Sonne – Sonnenstich

Wer zu lange in der Sonne liegt und sich infolge eines Kreislaufzusammenbruchs den Hinterkopf an einer Betonkante eines Blumenbeetes aufschlägt, kann keine Leistungen aus der Unfallversicherung erwarten. Das bestätigte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: IV ZR 219/07). Unfälle durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings gibt es vereinzelt Angebote am Markt, die eine Reihe von Bewusstseinsstörungen, zum Beispiel infolge von Unfällen durch Herzinfarkt und Schlaganfall mitversichern. Weiterhin gibt es Versicherer, die den Unfallbegriff erweitert haben, Vergiftungen, Zeckenbisse oder Impfschäden sind dadurch mitversichert. Wer eine private Unfallversicherung besitzt oder abschließen will, sollte daher einen Blick auf das Kleingedruckte werfen. Dies ist oft wichtiger als nur ein reiner Preisvergleich.

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Diese Ausgabe wurde am 29. Juli 2010 veröffentlicht.

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